VERTRAGSBEDINGUNGEN
01. Graphischer Entwurf
02. Urheberschutz und Nutzungsrechte
03. Vergütung
04. Material- und Organisationskosten
05. Zusatzleistungen und stillschweigende Auftragserweiterung
06. Fremdkosten
07. Produktionsüberwachung
08. Haftung
09. Belegexemplare
10. Kennzeichnung
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
GRAPHISCHER ENTWURF
1.1. Unter einem grafischen Entwurf wird ausschließlich die grafische Gestaltung eines PR- oder Werbemittels aufgrund eines vollständigen Briefings ohne die Realisation der Entwurfsarbeit verstanden.
1.2. Der grafische Entwurf wird in Form einer Layoutskizze auf Papier, oder mittels eines 1c- oder 4c Ausdrucks auf Papier, oder auf einer elektronischen Benutzeroberfläche präsentiert.
1.3. Entwürfe auf elektronischen Datenträgern werden nicht ausgehändigt, außer es handelt sich um Entwürfe im Bereich Screen-Design, wie z.B. Entwürfe für das Internet und Entwürfe für ein Intranet.
1.4. Im Rahmen des Auftrags besteht grundsätzlich die grafische, typographische und photographische Gestaltungsfreiheit. Material- und Papierauswahl sind Teil des grafischen Entwurfs.
URHEBERSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHTE
2.1. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Urheberwerkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Die Gesamtleistung besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht der Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt.
2.2. Die Arbeiten (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien) sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Ohne meiner Zustimmung dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4. Meine Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung der Vergütung und sämtlicher auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und verauslagten Fremdkosten.
2.5. Wiederholungsnutzen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt oder für Tochterfirmen oder andere Länder) sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Urhebers (siehe Punkt "2.7. Nutzungsrechte - Grundsätzliches").
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf meiner persönlichen Einwilligung.
2.7. Über den Umfang der Nutzung besteht meiner Person gegenüber ein Auskunftsanspruch. Grundsätzlich gibt es drei unterschiedlich bewertete Rechte, welche zur jeweils erwünschten Nutzung erforderlich sind:
Werknutzungsbewilligung: beschränkt auf einen bestimmten Zweck, ein "Thema"
Werknutzungsrecht: unbeschränktes Recht zur Nutzung für jeden beliebigen Zweck
Werknutzungsrecht einschließlich Bearbeitungsrecht: für Bearbeitung durch Dritte notwendig
Bei Graphik/Design-Aufträgen werden die vereinbarten Rechte ausschließlich dem Auftraggeber eingeräumt. Jede Arbeit darf nur in der glieferten Fassung genutzt werden, soferne nicht das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde. Bei Mehrfachnutzung erhöht sich das Honorar um die Hälfte bis auf das Doppelte des am höchsten bewerteten Themas. Alle Rechte gehen mit der Bezahlung des Gesamthonorars an den Auftraggeber über.
2.8. Nutzungsraum: Dies ist der geographische Raum der Tätigkeit des Kunden und der beabsichtigten Nutzung der Design-Leistung. Man unterscheidet grundsätzlich in fünf Kategorien:
sozial bis lokal
lokal bis regional
regional bis national
national bis international
international bis multinational.
2.9. An meinen Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
2.10. Die Originale (Druckvorlagen, Reinzeichnungen, Negative) sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Urheber zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
2.11. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
VERGÜTUNG
3.1. Der Entwurf (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien) und die jeweilige Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
3.2. Nutzt der Auftraggeber den Entwurf nicht wie vorgesehen, berechne ich dennoch die Vergütung für den Entwurf und für die Nutzung, welche im Angebot bzw. durch die Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
3.3. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
3.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht.
3.5. Die Vergütung ist - wenn nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders vereinbart - bei Ablieferung der Entwurfsarbeit fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung in EURO zahlbar.
3.6. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so können entsprechende Abschlagszahlungen zur Verrechnung gelangen.
3.7. Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe die über den Leistungsumfang des Angebots hinausgehen, werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Entstehen durch Zusatzleistungen meinerseits Entwürfe, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, wird zusätzlich eine Nutzungsvergütung lt. aktuellem Vergütungstarifvertrag dazugerechnet.
3.8. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in EURO zu entrichten sind.
MATERIAL- und ORGANISATIONSKOSTEN
4.1. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Realisation des Entwurfs entstehende Material- und Organisationskosten sind zu erstatten und werden an den Auftraggeber weitergegeben.
4.2. Reisekosten werden zum Einkaufspreis plus 16% Service-Fee dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
ZUSATZLEISTUNGEN und STILLSCHWEIGENDE AUFTRAGSERWEITERUNG
5.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photos, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des Angebots von der Agentur hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall werden Zusatzleistungen nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag Design SDST/AGD abgerechnet.
FREMDKOSTEN
6.1. Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen (z.B. Kosten für Lithofilme eines Belichtungsstudios), die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.
6.2. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nehme ich nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
6.3. Soweit ich auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber der Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
6.4. Fremdkosten, welche ich auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt habe, werden dem Auftraggeber plus einer Service-Fee in Höhe von 16% in Rechnung gestellt.
6.5. Fremdkosten sind nach deren Rechnungsstellung bzw. Erbringung fällig.
PRODUKTIONSÜBERWACHUNG
7.1. Die Produktion wird von mir nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so bin ich ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
7.2. Übernehme ich die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt mich hierbei von der Haftung frei.
7.3. Ferner können Personen oder Drittfirmen (z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckerein, Belichtungsstudios) - die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden - ablehnen, wenn für mich deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend ist.
HAFTUNG
8.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von mir nicht übernommen. Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
8.2. Der Auftraggeber übernimmt mit der Publikation der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton u. Text. Für formale u. inhaltliche Fehler (z.B. Rechtschreibungen, Übersetzungen, Fakten) haftet der Auftraggeber.
8.3. Soweit ich auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die Agentur nicht für Leistungen u. Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers.
8.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an mich, werde ich gleichsam von der Haftung freigestellt.
8.5. Überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
BELEGEXEMPLARE
9.1. Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren sind von vervielfältigten Werken mindestens zehn ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.
KENNZEICHNUNG
10.1. Grundsätzlich behalte ich mir vor, Quellenangaben und Impressumsangaben (Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder E-Mail) an meinen Arbeiten anzubringen.
UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
11.1. Vereinbarungen welche in meinen Angeboten (z.B. eingeräumte Nutzungsrechte, Zahlungsmodus), ausgeführt und durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden, gehen vor Vereinbarungen vorstehender Bestimmungen.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.